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Satzung

1. Allgemeines

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Karate-Verein Okinawa-te Geldern e.V.". Er ist in das Vereinsregister einzutragen.

Sitz des Vereins ist Geldern.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Karate als Körper- und Geisteskultur. Der Verein soll alle Belange des Karate in organisatorischer, sporttechnischer und geistiger Hinsicht wahren und in der Öffentlichkeit vertreten. Er lehrt das Shotokan-System der Japan-Karate-Association.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Mitgliedschaft

§ 4 Mitglieder

Der Verein hat:

  1. aktive Mitglieder
  2. passive Mitglieder
  3. Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Hauptversammlung auf Lebenszeit ernannt.

§ 5 Aufnahme

Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Minderjährige bedürfen zur Anmeldung der schriftlichen Zustimmung des Erziehungsberechtigten.

Die Aufnahme als aktives Mitglied soll erst nach einer Probezeit im Trainingsraum, die bis zu einem viertel Jahr betragen kann und nach Anhörung des Trainers erfolgen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Tod
  2. durch Austritt
  3. durch Streichung
  4. durch Ausschluss

Der Austritt, zu dem Minderjährige die schriftliche Zustimmung ihrer Eltern bedürfen, kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendervierteljahres erfolgen.

Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen trotz zweier schriftlicher Mahnungen im Rückstand ist. Die zweite Mahnung muss die Androhung der Streichung enthalten. Die Streichung braucht dem Mitglied nicht bekannt gemacht werden.

Ein Mitglied, dass durch sein Verhalten das Ansehen schädigt oder beharrlich gegen die Zwecke des Vereins verstößt, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 7 Beiträge

Von allen Mitgliedern mit Ausnahme der Ehrenmitglieder werden Beiträge erhoben. Über die Höhe des Beitrages und die Fälligkeit entscheidet der Vorstand.

Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft ist der Beitrag für das laufende viertel Jahr zu zahlen.

Der Vorstand kann aus besonderen Gründen den Mitgliedern den Beitrag stunden oder ganz oder teilweise erlassen.

3. Verwaltung des Vereins

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
  3. der Ausbilder
  4. der Jugendwart
  5. die Kassenprüfer
  6. der Sportwart

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:

  • dem 1. Vorsitzenden,
  • dem 2. Vorsitzenden,
  • dem Geschäftsführer
  • dem Kassenwart

Alle sind Vorstand im Sinne des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Verein wird vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder.

§ 10 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied während der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand für die Restdauer der Wahlperiode ein Ersatzmitglied wählen.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes

Die Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Vor Beschlussfassungen über Angelegenheiten, die in das Tätigkeitsgebiet des Ausbilders oder des Jugendwarts fallen, soll der Vorstand diese hören.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen.

§ 12 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Hauptversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
  2. Erstellung eines Jahresberichts für die Hauptversammlung
  3. Vorschlag für die Aufstellung eines Haushaltsplanes
  4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
  5. Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung

§ 13 Geschäftsführer

Der Geschäftsführer fertigt die Niederschriften der Vorstandssitzungen und der Vereinsversammlungen an und führt den Schriftwechsel mit Außenstehenden.

§ 14 Kassenwart

Der Kassenwart erledigt die Geldangelegenheiten des Vereins. Er zieht insbesondere die Beiträge ein und leistet Zahlungen nach den Anweisungen des Vorstandes. Er führt hierüber Buch. Ebenso führt er das Verzeichnis der im Vermögen des Vereins befindlichen Gegenstände.

Der Kassenwart hat innerhalb vier Wochen die Bücher und Belege zur Prüfung vorzulegen, wenn die Kassenprüfer dies verlangen.

Im Rahmen seiner Tätigkeit obliegt dem Kassenwart weiter die Unterhaltung der Pass-, Druck- und Versandstelle des Vereins. Er hat als Leiter der Passstelle eine genaue Kartei des Dojo und dessen Mitglieder zu führen, die Mitgliederausweise auszustellen und zu ändern; ihm obliegt die Überprüfung der Aufnahmeanträge. Als Leiter der Versandstelle obliegt ihm die Weiterleitung der Rundschreiben, Vorstandsberichte und Arbeitsblätter an die einzelnen Mitglieder, sowie der Verkauf der Abzeichen.

§ 15 Ausbilder

Der Ausbilder wird vom Vorstand bestellt. Er ist für die Organisation und Durchführung des Trainingsbetriebes zuständig.

§ 16 Sportwart

Der Sportwart ist für die Organisation und Durchführung des Wettkampfbetriebes zuständig. Er wird wie der Vorstand bei der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

§ 17 Jugendwart

Der Jugendwart hat die Aufgabe,die Belange der jugendlichen, insbesondere der nicht stimmberechtigten jugendlichen Mitglieder gegenüber dem Verein zu vertreten.

Der Jugendwart wird ebenso wie der Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren gewählt,und zwar von den nicht stimmberechtigten jugendlichen Vereinsmitgliedern. Die Wahl erfolgt jeweils auf einer vor Beginn der ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufenden Versammlung der nicht stimmberechtigten jugendlichen Mitglieder. Die Einberufung dieser Versammlung erfolgt durch den Vorstand durch Aushang im Trainingsraum.

§ 18 Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer jeweils für die Dauer eines Jahres bestellt. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Kassenprüfer haben sich über die ordnungsgemäße Führung der Kassenbücher und -belege sowie über das Vermögen des Vereins zu informieren.

Eine Prüfung muß regelmäßig vor der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung hierüber zu berichten. Die Kassenprüfer können darüber hinaus innerhalb eines Jahres Prüfungen vornehmen.

§ 19 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich einzuberufen.

Darüber hinaus kann der Vorstand außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn diese im Interesse des Vereins notwendig erscheinen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 15 vom Hundert der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich verlangen.

§ 20 Form und Frist der Einberufung

Die Mitgliederversammlung ist durch Aushang im Trainingsraum einzuberufen. Die passiven Mitglieder sind schriftlich zu benachrichtigen. Die Frist beträgt zwei Wochen. Sie beginnt mit dem Tage des Aushangs bzw. Absendung der Benachrichtigung.

Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens einer Woche vor dem Tag der Hauptversammlung schriftlich beantragen, weitere Gegenstände auf die Tagesordnung zu setzen. Diese Ergänzung der Tagesordnung hat der Versammlungsleiter zu Beginn der Hauptversammlung bekannt zu geben.

Eine Ergänzung der Tagesordnung während der Hauptversammlung ist nur zulässig, wenn sie von dieser mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen wird.

§ 21 Durchführung der Mitgliederversammlung

Die Hauptversammlung wird von dem ersten Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von dem zweiten Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder,die das 16.Lebensjahr vollendet haben. Die Abstimmung erfolgt durch Handaufheben. Die Wahl des Vorstands erfolgt in getrennten Wahlgängen für jedes einzelne Vorstandsmitglied in geheimer Wahl.Steht nur ein Vorschlag zur Abstimmung, erfolgt die Wahl durch Handaufheben. Stimmenthaltungen bleiben bei allen Beschlüssen und Wahlen der Versammlung außer Betracht. Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese soll durch den Geschäftsführer oder in dessen Verhinderungsfall durch einen vom Leiter der Versammlung zu bestimmendes Mitglied erfolgen. Die Niederschrift soll vom Protokollführer und Versammlungsleiter unterzeichnet werden.

§ 22 Ehrenordnung

Für Langjährige Mitgliedschaft:

ab 10 Jahre alle 5 Jahre einen kleinen Pokal oder ähnliches wird vom Vorstand automatisch vorgenommen (gilt nur für aktive und passive Mitglieder, die sich mindestens einmal pro Jahr bei einer Vereinsveranstaltung sehen lassen).

Ehrenmitglied:

Für außergewöhnliche Verdienste um den Verein. Wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung abgestimmt.

Ehrenvorsitzender

Für außergewöhnliche Verdienste als Vorstandsmitglied des Vereins. Sie/Er muss wenigstens 10 Jahre ununterbrochen im Vorstand gewesen sein. Wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung abgestimmt.

4. Schlussbestimmungen

§ 23 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der geltenden Gemeinnützigkeitsverordnung.

§ 25 Gewinne

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 25 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zum Zwecke der Auflösung des Vereins mit dieser Tagesordnung einzuberufen ist. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten Teilnehmer der Mitgliederversammlung erforderlich. Die Abstimmung ist geheim.

§ 26 Vereinsvermögen bei Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Die den Verein auflösende Vereinsversammlung befindet über den endgültigen Zweck der Verwendung und ernennt drei Vereinsangehörige zu Liquidatoren.

Die Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Geldern, den 08.10.1977

 

Richard Froeschke 1. Vorsitzender

René Hoffmann 2. Vorsitzender

Christoph Schmitz Kassenwart

Ursula Montforts Geschäftsführer

Ergänzungen der Mitgliederversammlung vom 07.10.2010:

  • Ehrenordnung
  • Sportwart
  • Geändert am .